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Räum- und Streupflicht in Nürnberg und Umgebung

Der Winterdienst ist die einzige Reinigungsleistung, bei der ein Versäumnis nicht nur ärgerlich, sondern teuer werden kann. Deshalb lohnt es sich, die Regeln zu kennen.

Rutscht jemand vor Ihrem Haus auf nicht geräumtem Gehweg aus, haften Sie als Eigentümer nach § 823 BGB für den Schaden – Behandlungskosten, Verdienstausfall, Schmerzensgeld. Der Bundesgerichtshof hat 2025 die Anforderungen an den Nachweis für Gestürzte noch einmal gesenkt. Das ist kein Grund zur Panik, aber ein guter Grund, den Winterdienst nicht dem Zufall zu überlassen.

Wer ist verpflichtet?

Grundsätzlich die Gemeinde – sie überträgt die Pflicht für die Gehwege aber per Verordnung auf die Anlieger, also die Grundstückseigentümer. In Nürnberg regelt das die Verordnung über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter, in Fürth, Erlangen, Schwabach und den Landkreisgemeinden entsprechende Satzungen. Die Pflicht trifft den Eigentümer, nicht den Mieter – es sei denn, sie ist im Mietvertrag ausdrücklich übertragen. Eine Regelung in der Hausordnung allein reicht nicht.

Bei Eigentümergemeinschaften ist die Gemeinschaft verpflichtet; in der Praxis organisiert das die Hausverwaltung. Bei Gewerbeobjekten haftet der Eigentümer, sofern der Mietvertrag nichts anderes sagt.

Wann muss geräumt sein?

Die Zeiten legt jede Gemeinde selbst fest. In Nürnberg und den meisten Gemeinden der Region gilt: werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr. Innerhalb dieser Zeiten muss bei Schneefall oder Glätte unverzüglich geräumt und gestreut werden – bei anhaltendem Schneefall auch mehrmals am Tag. Nachts besteht keine Pflicht, aber morgens um 7 Uhr muss der Weg begehbar sein. Wer um 7 Uhr anfängt zu räumen, ist zu spät.

Die Gehbahn muss so breit geräumt sein, dass zwei Fußgänger aneinander vorbeikommen – in der Regel 1 bis 1,50 Meter. Der Zugang zur Haustür und zu den Mülltonnen muss frei sein. Streusalz ist in Nürnberg und vielen Gemeinden auf Gehwegen grundsätzlich verboten; erlaubt sind abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand, Salz nur bei Eisregen oder an gefährlichen Stellen wie Treppen.

Prüfen Sie die Satzung Ihrer Gemeinde, bevor Sie den Winterdienst vergeben. Die Zeiten und die zulässigen Streumittel unterscheiden sich im Detail – und ein Dienstleister, der sie nicht kennt, schützt Sie nicht.

Übertragung auf Mieter oder Dienstleister

Sie können die Pflicht auf Mieter übertragen – ausdrücklich im Mietvertrag, nicht per Aushang. Aber: Auch dann bleibt eine Überwachungspflicht bei Ihnen. Sie müssen stichprobenartig prüfen, ob geräumt wird, und einschreiten, wenn nicht. Bei älteren, kranken oder berufstätigen Mietern, die morgens um 6 Uhr nicht räumen können, funktioniert das erfahrungsgemäß nicht.

Die Alternative ist die Übertragung auf einen gewerblichen Winterdienst. Dann geht die Verkehrssicherungspflicht im Wesentlichen auf den Dienstleister über; bei Ihnen bleibt eine reduzierte Kontrollpflicht. Voraussetzung: ein schriftlicher Vertrag, der Flächen, Zeiten und Streumittel benennt, und ein Dienstleister mit Betriebshaftpflichtversicherung.

Der Nachweis entscheidet

Im Streitfall zählt, was Sie belegen können. Ein Winterdienst, der seine Einsätze nicht dokumentiert, ist im Ernstfall wertlos. Wir protokollieren jeden Einsatz mit Datum, Uhrzeit, Objekt und Streumittel. Diese Nachweise bekommen Sie auf Wunsch monatlich oder nach dem Winter gesammelt – und sie sind das, was Ihre Versicherung im Schadensfall sehen will.

Was der Winterdienst kostet

Üblich ist eine Bereitschaftspauschale für die Saison November bis März plus ein Preis pro Einsatz, oder eine Saisonpauschale, die alle Einsätze abdeckt. Für ein Mehrfamilienhaus mit 20 bis 30 Metern Gehweg und Hauszugang liegt die Saisonpauschale in der Region meist zwischen 400 und 900 Euro. Die Kosten sind nach § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung als Kosten der Straßenreinigung umlagefähig. Mehr zur Leistung: Winterdienst.

Häufige Fragen dazu

Ab wann muss in Nürnberg morgens geräumt sein?

In Nürnberg und den meisten Gemeinden der Region muss der Gehweg werktags ab 7 Uhr und an Sonn- und Feiertagen ab 8 Uhr geräumt und gestreut sein. Die Pflicht endet um 20 Uhr. Maßgeblich ist die jeweilige Gemeindesatzung.

Darf ich Streusalz verwenden?

In Nürnberg und vielen Gemeinden der Region ist Streusalz auf Gehwegen grundsätzlich verboten. Zulässig sind abstumpfende Mittel wie Splitt oder Sand. Salz ist nur bei Eisregen oder an besonders gefährlichen Stellen erlaubt.

Kann ich die Räumpflicht auf die Mieter übertragen?

Ja, aber nur durch ausdrückliche Regelung im Mietvertrag, nicht per Hausordnung. Auch dann bleibt bei Ihnen eine Überwachungspflicht: Sie müssen kontrollieren, ob tatsächlich geräumt wird.

Sind die Kosten für den Winterdienst umlagefähig?

Ja. Die Kosten eines gewerblichen Winterdienstes gehören nach § 2 Nr. 8 Betriebskostenverordnung zu den Kosten der Straßenreinigung und können auf die Mieter umgelegt werden, wenn die Umlage im Mietvertrag vereinbart ist.

Geschrieben von Marios Kryoneritis, Inhaber von MK Gebäudeservice in Schwaig bei Nürnberg. Fragen zu Ihrem Objekt? Schreiben Sie uns oder rufen Sie an: 0911 49529823.

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