Die meisten unserer Aufträge kommen von Hausverwaltungen und Unternehmen. Privathaushalte betreuen wir mit denselben Leuten und denselben Abläufen – nur in kleinerem Maßstab. Wer bei uns anruft, spricht nicht mit einer Vermittlung, sondern mit dem Betrieb, der auch kommt.
Das gilt für beides: für die laufende Betreuung im festen Turnus und für den einmaligen Einsatz, wenn die Fenster vor Weihnachten dran sind oder eine Wohnung übergeben wird.
20 % der Arbeitskosten holen Sie sich zurück
Das ist der Punkt, den viele nicht wissen: Reinigung im eigenen Haushalt ist eine haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a Abs. 2 EStG. Sie können 20 Prozent der Arbeitskosten direkt von der Einkommensteuer abziehen, bis zu 4.000 Euro im Jahr. Nicht vom zu versteuernden Einkommen – von der Steuer selbst.
Zwei Bedingungen gehören dazu, und beide erfüllen wir: Die Arbeitskosten müssen auf der Rechnung getrennt von Material ausgewiesen sein, und der Betrag muss überwiesen werden. Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an, auch nicht mit Quittung. Sie bekommen von uns eine Rechnung, die Sie unverändert beim Finanzamt einreichen können.
Rechenbeispiel: Bei 1.200 Euro Arbeitskosten im Jahr sind das 240 Euro weniger Steuer. Die Ersparnis gilt zusätzlich zu den Handwerkerleistungen, für die ein eigener Höchstbetrag besteht.
Was wir im Privathaushalt übernehmen
- Fenster und Glas – innen und außen, mit Rahmen und Falz, auch Wintergarten und Dachfenster
- Grundreinigung – nach Renovierung, vor dem Einzug oder wenn der Boden über Jahre gelitten hat
- Wohnungsübergabe – beim Auszug, damit die Kaution nicht an der Reinigung scheitert
- Terrasse, Einfahrt und Gehwegplatten – Grünbelag und Verschmutzungen von Naturstein, Beton und Pflaster
- Winterdienst – Räumen und Streuen am eigenen Grundstück, im Rahmen der Satzung Ihrer Gemeinde
- Hausmeisterarbeiten – Hecke, Grünpflege, Kleinreparaturen, Kontrollgänge bei Abwesenheit
- Treppenhaus – im Zwei- oder Dreifamilienhaus, wenn sich die Parteien die Reinigung teilen
Was wir nicht anbieten: die klassische Haushaltshilfe mit Wäsche, Bügeln und Einkauf. Wir sind ein Reinigungsbetrieb, kein Haushaltsservice – das sollten Sie wissen, bevor Sie anrufen.
Regelmäßig oder einmalig – beides geht
Laufend: Ein fester Turnus, den wir gemeinsam festlegen, und dieselbe Reinigungskraft, die Ihre Wohnung kennt. Bei Urlaub oder Krankheit kommt eine eingewiesene Vertretung, kein Fremder. Meist arbeiten wir mit einer Schlüsselregelung, die wir vorher schriftlich festhalten – Sie müssen also nicht zu Hause sein.
Einmalig: Fensterreinigung vor den Feiertagen, Grundreinigung nach dem Handwerker, Terrasse im Frühjahr, Übergabereinigung beim Auszug. Sie sagen, worum es geht, wir sehen es uns an und nennen einen Festpreis.
Was es kostet
Das hängt von Fläche, Zustand und Aufwand ab – eine Zahl am Telefon wäre geraten. Wir sehen uns die Räume an und nennen Ihnen danach einen festen Preis, keine Spanne. Die Besichtigung kostet nichts.
Bei kleineren einmaligen Aufträgen reicht oft ein Foto per WhatsApp, dann sparen wir uns beiden den Termin.
Häufige Fragen von Privatkunden
Kann ich die Reinigung von der Steuer absetzen?
Ja. Nach § 35a Abs. 2 EStG können Privathaushalte 20 Prozent der Arbeitskosten von der Einkommensteuer abziehen, höchstens 4.000 Euro im Jahr. Voraussetzung: Die Arbeitskosten stehen getrennt auf der Rechnung und der Betrag wird überwiesen – Barzahlung erkennt das Finanzamt nicht an. Wir weisen die Arbeitskosten deshalb immer gesondert aus.
Übernehmen Sie auch einmalige Aufträge?
Ja. Neben der regelmäßigen Betreuung übernehmen wir einmalige Einsätze – etwa Fensterreinigung vor Weihnachten, eine Grundreinigung nach der Renovierung oder die Wohnungsübergabe beim Auszug.
Muss ich zu Hause sein, während gereinigt wird?
Nicht zwingend. Bei regelmäßigen Aufträgen arbeiten wir meist mit einer festen Schlüsselregelung, die wir vorher schriftlich festhalten. Wenn Sie lieber anwesend sind, richten wir den Termin danach.
Kommt immer dieselbe Reinigungskraft?
Bei laufenden Aufträgen ja. Sie bekommen dieselbe Person, die Ihre Wohnung und Ihre Wünsche kennt. Bei Urlaub oder Krankheit stellen wir eine eingewiesene Vertretung.